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Software-Lizenzvertrag
I. Parteien
Parteien dieses Lizenzvertrages sind
USER
XXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX
(als Lizenznehmer)
und
Ratibor Hadzimanovic
RALE Ingenieurbüro
Hardstrasse 47c
5430 Wettingen, Schweiz
(als Lizenzgeber)
II. Definitionen
- Software bezeichnet die unter
dem Kapitel Vertragsgegenstand aufgelisteten
Computerprogramme sowohl in der vorliegenden als auch in
jeder anderen maschinenlesbaren Form; hierzu gehören auch alle Up-Dates
sowie vom Lizenznehmer angefertigte Sicherheitskopien.
- Nicht als Dritte gelten:
Mitarbeiter des Lizenznehmers und andere Personen, die
sich zur vertragsgemässen Nutzung der Software bei den
Vertragsparteien aufhalten.
III. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind
- Software: - Programm zur
Berechnung von Kleintransformatoren
- Programm
zur Berechnung von
Ringkerntransformatoren-
Programm zur Berechnung
von Kleindrosseln
- Programm
zur Berechnung von
Grosstransformatoren
- Programm
zur Berechnung von
Konstantspannungshalter
-
Berechnungsbeispiele
in maschinenlesbarer Form auf
einer CD enthalten
- 1 USB Dongle mit Nummer XXXXXXXX;
ein Ersatzdongle wird erst nach Retournieren des defekten
Dongle mittels eingeschriebener Post geliefert; die
Kosten von 1000 Sfr. trägt der Lizenznehmer.
IV. Urheberrechtlicher Schutz
Die Software ist urheberrechtlich
geschützt.
V. Vertragsinhalt
Gegenstand dieses Vertrages ist
die entgeltliche Benutzung der Software durch den Lizenznehmer.
Benutzung im Sinne dieses
Vertrages ist jedes ganze oder teilweise Kopieren oder
Übertragen der Software in eine EDV-Anlage (PC IBM kompatibel
mit Windows 2000,2003,XP,Vista) zur Ausführung der darin enthaltenen
Maschinenbefehle und Anweisungen.
Der Lizenznehmer ist nicht
berechtigt, die Lizenz an Dritte zu übertragen oder
Unterlizenzen zu erteilen.
VI. Vertragsbeginn
Das Vertragsverhältnis beginnt am
DD.MM.YYYY und läuft auf unbestimmte Zeit.
VII. Vertragsende
a. Beendigung
- Ordentliche Beendigung durch
Einhalten einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende
eines Mietjahres; die Kündigung hat mittels eines
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
- Die Ausübung einer
ausserordentlichen Beendigung bleibt vorbehalten; diese
kann aus wichtigen Gründen erfolgen; wichtige Gründe
liegen namentlich vor: bei Verstoss der anderen
Vertragspartei gegen eine der Vertragspflichten dieses
Vertrages und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 10
Tagen nach Abmahnung durch die andere Partei (letzteres
nur bei Verletzung von Leistungspflichten; bei Verletzung
von Unterlassungspflichten kann eine sofortige
Vertragsauflösung anbegehrt werden); bei Antrag auf
Eröffnung des Konkurs- oder Nachlassverfahrens über das
Vermögen der anderen Partei oder der Einstellung der
Zahlungen; bei wesentlicher Änderung in der Kontrolle
über die andere Vertragspartei, insbesondere Übernahme
bzw. wesentliche Einflussnahme durch eine
Drittunternehmung; für den Lizenzgeber im Falle des
Bestreitens der Urheberrechtsschutzfähigkeit oder des
Geheimnischarakters der überlassenen Software durch den
Lizenznehmer. Ein Auflisten von saemtlichen Beispielen
fuer wichtige Gruende ist mangels Vorhersehbarkeit nicht
moeglich.
b. Wirkung
- Alle Rechte des Lizenznehmers
an der Benutzung der Software sowie des Dongles enden bei
Beendigung des Vertrages.
- Der Lizenznehmer verpflichtet
sich, binnen einer Woche nach Vertragsbeendigung die
Software und den Dongle an den Lizenzgeber
zurückzugeben; er hat dies mittels einer
eingeschriebenen Sendung zu tun; die Zustellung an den
Lizenzgeber erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
Der Wert der Software und des Dongles beträgt SFr. 50
000.-
- Die Beendigung des Vertrages
enthebt nicht von der Einhaltung der
Unterlassungspflichten und Bezahlung der
Konventionalstrafe durch den Lizenznehmer; im Falle eines
Verstosses gegen diese Vertragsbestimmung liegt zudem
eine Verletzung des Urheberrechts des Lizenzgebers vor.
Siehe auch die Bestimmungen unter Verzug.
- Die ausserordentliche
Kündigung vor erstmaliger Zahlung durch den Lizenznehmer
wirkt rückwirkend (ex tunc); bereits erfolgte
Berechnungen sind in so einem Falle ungerechtfertigt
erfolgt und verpflichten zur Zahlung des Gewinnes, der
mittels Benutzung der Programme ungerechtfertigt
erzielt wurde (Verletzergewinn = der Profit, der vom
Lizenznehmer erwirtschaftet wurde ohne Bestehen oder
Gültigkeit eines entsprechenden Lizenzvertrages zwischen
Lizenznehmer und Lizenzgeber); der Lizenznehmer ist
bezüglich der Höhe des Gewinnes auskunftspflichtig.
Wurde kein Gewinn erzielt, so wird das 1,5-fache der
ordentlichen Gebühren geschuldet.Berechnet werden diese
Gebühren mittels Teilung der vertraglich festgesetzten
Gebühr durch Anzahl Tage eines Jahres multipliziert mit
1,5 (dies gilt auch für die weiteren Bestimmungen
ähnlichen Inhalts in diesem Vertrag).
- Die ausserordentliche
Kündigung wirkt im fortgeschrittenen Stadium der
Vertragsverhältnisses nur für die Zukunft (ex nunc),
bereits geleistete Lizenzgebühren können nicht
zurückgefordert werden; bereits getätigte und
vertragsgemäss bezahlte Berechnungen sind in so einem
Falle nicht ungerechtfertigt erfolgt; Berechnungen nach
erfolgter Kündigung machen den Benutzer kostenpflichtig;
die Gebühren entsprechen dem Gewinn, der mittels
Benutzung der Programme vom Lizenznehmer ungerechtfertigt
erzielt wurde (Verletzergewinn); der Lizenznehmer ist
bezüglich der Höhe des Gewinnes auskunftspflichtig.
Wurde kein Gewinn erzielt, so wird das 1,5-fache der
ordentlichen Gebühren verlangt.
VIII. Vertragsstörungen
a. Verzug
- Kommt der Lizenznehmer mit
der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug, ist der
Lizenzgeber berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5%
zu erheben, sofern der übliche, schweizerische
Bankdiskonto diese Höhe nicht übersteigt; übersteigt
er diese Höhe, ist dem Lizenzgeber dieser höhere
Verzugszins geschuldet.
- Dem Lizenzgeber bleibt der
Nachweis eines höheren, vom Lizenznehmer verursachten
Schadens vorbehalten;
- Der Lizenzgeber hat den
Lizenznehmer zu mahnen und ihm eine Frist von 10 Tagen
zur Erfüllung seiner Pflichten zu setzen.
- Der Lizenzgeber ist befugt,
im Falle des Verzuges des Lizenznehmers den Vertrag
aufzuheben (siehe Vertragsende).
- Bei Verzug des Lizenznehmers
mit der Rückgabe der Software oder des Dongles bei
ordentlicher Vertragsbeendigung durch Kündigung liegt
ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages vor; reagiert
der Lizenzgeber nicht innert eines Monates nach Eingang
der Kündigung, nimmt er den Antrag an. Die Abwicklung
dieses fortgesetzten Vertrages richtet sich nach den
Bestimmungen dieses Schriftstücks. Die Gebühren können
erhöht werden. Der fortgesetzte Vertrag fügt sich
nahtlos an den ursprünglichen Vertrag an. Nimmt der
Lizenzgeber den Antrag nicht an, so richten sich die
Wirkungen bezüglich Bezahlung von Verletzergewinn und
Gebühren nach denen des Verzugs bei ausserordentlicher
Vertragsbeendigung.
- Verzug des Lizenznehmers mit
der Rückgabe der Software oder des Dongles bei
ausserordentlicher Vertragsbeendigung verpflichtet zur
Zahlung des mit Hilfe der Programme erzielten Gewinnes
(Verletzergewinn); der Lizenznehmer ist zur Auskunft
bezüglich Höhe des Gewinnes verpflichtet; wurde kein
Gewinn erzielt, ist der 1,5-fache Betrag der ordentlichen
Gebühren geschuldet.
- Bei Verzug des Lizenzgebers
mit der Lieferung der Software bzw. des Dongles kann der
Lizenznehmer gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen.
Er kann vom Vertrag zurücktreten.
b. Sonstige Pflichtverletzungen während
der Vertragsdauer, nach Beendigung, Fortfall oder Feststellen des
Nichtbestehens dieses Vertrages
- Bei Verletzungen dieser
Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer oder
Personen, für die er verantwortlich ist, die zu
Schädigungen des Lizenzgebers führen, schuldet der
Lizenznehmer verschuldensunabhängig Schadenersatz.
- Schadenersatz kann neben
einer allfälligen Konventionalstrafe, einem allfälligen
Verletzergewinn und den allfälligen Gebühren gefordert
werden.
- Verletzergewinn ist
geschuldet, sobald der Vertrag beendet oder fortgefallen
ist, sowie bei Feststellen seines Nichtbestehens und
trotzdem erfolgter Benützung der Software und des
Dongles durch den Lizenznehmer- unabhängig von einem
Verschulden. Bezüglich Höhe des Verletzergewinns ist
der Lizenznehmer auskunftspflichtig;
c. Konventionalstrafe
- Sollte es auf Seiten des
Lizenznehmers zu Pflichtverletzungen kommen, die dazu
führen, dass die Schutzbestimmungen betreffend die
Software des Lizenzgebers umgangen werden, ist eine
Konventionalstrafe in der Höhe von 50 000 Sfr.
pro Übertretungsfall vom Lizenznehmer geschuldet.
- Die Bezahlung der
Konventionalstrafe enthebt nicht von der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Vertrages.
- Die Konventionalstrafe kann
neben allfälligem Schadenersatz, allfälligem
Verletzergewinn und den Gebühren gefordert werden.
- Die Konventionalstrafe ist
bei Pflichtverletzungen der oben genannten Art in jedem
Falle geschuldet, d.h. selbst falls der Vertrag aus
irgendeinem Grunde nicht (oder nicht mehr) bestehen
sollte.
IX. Rechte der Parteien
- Der Lizenznehmer ist
berechtigt, die Software während der Vertragsdauer
vertragsgemäss zu nutzen.
- Er darf die Software
vervielfältigen, soweit dies für die Nutzung der
Software notwendig ist; dies ist im Zusammenhang mit der
Installation des Programmes auf den Speicher der
eingesetzten Hardware sowie im Zusammenhang mit dem Laden
des Programmes in den Arbeitsspeicher der Fall.
- Darüber hinaus darf der
Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken
vornehmen; es darf allerdings nur eine einzige
Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden; die
Sicherheitskopie ist deutlich als solche zu kennzeichnen;
sie ist an einem sicheren und für Dritte unzugänglichen
Ort aufzubewahren;
- weitere Vervielfältigungen
durch den Lizenznehmer sind nicht gestattet.
X. Pflichten und Haftung der Parteien
vor Kündigung des Vertragses
a. Pflichten des Lizenzgebers
- Lieferung von Software sowie
1 Dongle mit Nummer auf Kosten des Lizenzgebers zu
Vertragsbeginn; der Lizenznehmer traegt die Kosten für
Reisekosten und Spesen;
- Gewährung eines kostenlosen
technischen Supports soweit der Rahmen des Üblichen
nicht gesprengt wird;
- Gewährung eines periodischen
kostenlosen Up-Dates; dieser umfasst die
zwischenzeitlichen Verbesserungen und Aktualisierungen
des Programmes.
b. Haftung des Lizenzgebers
- Gewährleistung für die
Freiheit von Rechtsmängeln;
- Bei der Anwendung der
Software sind Kunden während der ganzen bisherigen bald
zwanzigjährigen Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers
noch nie Schäden erwachsen; dennoch besteht die
Möglichkeit, dass die Software Fehler aufweist; der
Lizenzgeber verpflichtet sich, solche Fehler so schnell
wie möglich zu beheben; der Lizenzgeber übernimmt
darüber hinaus keinerlei Haftung.
- Mängel der gelieferten
Software (namentlich geht es um Fehler an der CD wie
Kratzern, Brüchen oder um eine unvollständig
beschriebene CD etc.) sowie des Dongles werden innert 10
Tagen ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung des
Lizenznehmers behoben; dies nach Wahl des Lizenzgebers
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; der Lizenzgeber
trägt die Transportkosten; die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgt innert 14 Tagen nach
Kenntnisnahme der Mängelrüge durch den Lizenzgeber; bei
Ferien und Geschäftsreisen des Lizenzgebers können sich
entsprechende Verzögerungen ergeben.
- Der Lizenzgeber haftet nicht
für die Verzollung, die Installation, die Nutzung, die
erzielten Ergebnisse, die Auswahl und den Gebrauch der
Software, der Maschinen und Leistungen; die Verantwortung
dafür trägt der Lizenznehmer.
c. Leistungs- und Unterlassungspflichten
des Lizenznehmers
- Bezahlung der Lizenzgebühr;
sie ist jährlich am Tag des Vertragsbeginns zu
entrichten und beträgt US$. XXXX.- Die erste Zahlung
wird bei Lieferung und Installation durch den Lizenzgeber
fällig. Eine Preisänderung bleibt nach 3 Jahren
vorbehalten.
- Der Lizenznehmer hat jede
Handlung zu unterlassen, die dazu führen kann, dass
anderen oder dem Lizenznehmer selber durch Einsatz der
Software (inkl. oder exkl. des Dongles) ein Vorteil im
wirtschaftlichen Wettbewerb erwächst, der dem
Lizenzgeber nicht durch Vergütung eines entsprechenden
Preises und durch Einbinden in einen Vertrag abgegolten
wird - solange der Lizenznehmer sich als Vertragspartei
an diesen Vertrag hält, bleibt ihm selbsverständlich
unbenommen, den Vertragsgegenstand zur Verbesserung
seiner Marktposition zu verwenden;
- namentlich hat er für einen
absoluten Ausschluss Dritter von den
Vertragsgegenständen während der Vertragsdauer, nach
Beendigung des Vertrages oder nach Fortfall oder
Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen
Bindung zu sorgen;
- namentlich hat der
Lizenznehmer das Verbreiten der Software auf dem
Internet, Intranet oder mittels anderer Vernetzung zu
unterlassen;
- namentlich geht es um die
Unterlassung von Mehrfachnutzungen; der Lizenznehmer darf
die Software auf jeder von ihm eingesetzten Hardware
verwenden; wechselt er diese, hat er die Software auf der
bisher eingesetzten Hardware wieder zu löschen. Das
zeitgleiche Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen
der Software auf mehr als nur einer Hardware ist nicht
gestattet; möchte der Lizenznehmer die Software auf
mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, hat
er eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen zu
erwerben;
- namentlich geht es um das
Verbot von Publikationen oder Vervielfältigung der
Ergebnisse; die Ergebnisse der Software dürfen vom
Lizenznehmer nur für den Eigengebrauch verwendet werden;
sie dürfen Dritten nur mittelbar - qua Produkt -
zukommen.
- Vor jeder Veräusserung,
Weitergabe oder sonstigen Verfügung von Hardware oder
sonstigen Datenträgern hat der Lizenznehmer die darauf
befindliche Software zu löschen.
- Unterlassen von
Programmänderungen; jede Programmänderung führt zu
einem Stop.
- Dekompilierungen
(Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in
andere Codeformen) und Reverse-Engineering (sonstige
Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen
der Software) sind nicht erlaubt;
- Urhebervermerke,
Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der
Software oder des Dongles dienende Merkmale dürfen unter
keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
- Der Lizenznehmer hat durch
angemessene Vorkehrungen und Unterweisung aller Personen,
die Zugang zur Software haben, die Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.
XI. Rechtswahl
Dieser Vertrag untersteht
deutschem materiellen Recht.
XII. Gerichtsstand
Nach Wahl des Lizenzgebers ist Gerichtsstand
das Bezirksgericht Baden bzw. das Handelsgericht des
Kantons Aargau.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke
enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der
von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt und
dem hypothetischen Parteiwillen entspricht; dasselbe gilt im
Falle einer Lücke.
XIV. Ausschluss mündlicher
Vereinbarungen
- Neben diesem Vertrag gelten
keine mündlichen Abmachungen.
- Jede Änderung dieses
Vertrages bedarf der Schriftform.
XV. Individuelle Aushandlung der
Vertragsklauseln
Der Lizenznehmer bestätigt mit
seiner Unterschrift, dass er die Möglichkeit hatte, auf die
Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen.
Datum:
Ort:
Visum und Stempel Lizenznehmers:
Visum und Stempel des Zeuges vom
Lizenznehmer:
Datum:
Ort:
Visum und Stempel des Lizenzgeberss:
Visum und Stempel des Zeuges vom
Lizenzgeber:
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