Software-Lizenzvertrag

  • I. Parteien
  • Parteien dieses Lizenzvertrages sind

    USER
    XXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXX

    (als Lizenznehmer)

    und

    Ratibor Hadzimanovic
    RALE Ingenieurbüro
    Hardstrasse 47c
    5430 Wettingen, Schweiz

    (als Lizenzgeber)

  • II. Definitionen
    • Software bezeichnet die unter dem Kapitel Vertragsgegenstand aufgelisteten Computerprogramme sowohl in der vorliegenden als auch in jeder anderen maschinenlesbaren Form; hierzu gehören auch alle Up-Dates sowie vom Lizenznehmer angefertigte Sicherheitskopien.
    • Nicht als Dritte gelten: Mitarbeiter des Lizenznehmers und andere Personen, die sich zur vertragsgemässen Nutzung der Software bei den Vertragsparteien aufhalten.
  • III. Vertragsgegenstand
  • Vertragsgegenstand sind

    • Software: - Programm zur Berechnung von Kleintransformatoren
  • - Programm zur Berechnung von Ringkerntransformatoren

    - Programm zur Berechnung von Kleindrosseln

    - Programm zur Berechnung von Grosstransformatoren

    - Programm zur Berechnung von Konstantspannungshalter

    - Berechnungsbeispiele

  • in maschinenlesbarer Form auf einer CD enthalten

    • 1 USB Dongle mit Nummer XXXXXXXX; ein Ersatzdongle wird erst nach Retournieren des defekten Dongle mittels eingeschriebener Post geliefert; die Kosten von 1000 Sfr. trägt der Lizenznehmer.
  • IV. Urheberrechtlicher Schutz
  • Die Software ist urheberrechtlich geschützt.

    V. Vertragsinhalt

    Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Benutzung der Software durch den Lizenznehmer.

    Benutzung im Sinne dieses Vertrages ist jedes ganze oder teilweise Kopieren oder Übertragen der Software in eine EDV-Anlage (PC IBM kompatibel mit Windows 2000,2003,XP,Vista) zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen.

    Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Lizenz an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen.

     

    VI. Vertragsbeginn

    Das Vertragsverhältnis beginnt am DD.MM.YYYY und läuft auf unbestimmte Zeit.

     

  • VII. Vertragsende
  • a. Beendigung

    • Ordentliche Beendigung durch Einhalten einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Mietjahres; die Kündigung hat mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
    • Die Ausübung einer ausserordentlichen Beendigung bleibt vorbehalten; diese kann aus wichtigen Gründen erfolgen; wichtige Gründe liegen namentlich vor: bei Verstoss der anderen Vertragspartei gegen eine der Vertragspflichten dieses Vertrages und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Abmahnung durch die andere Partei (letzteres nur bei Verletzung von Leistungspflichten; bei Verletzung von Unterlassungspflichten kann eine sofortige Vertragsauflösung anbegehrt werden); bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Nachlassverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder der Einstellung der Zahlungen; bei wesentlicher Änderung in der Kontrolle über die andere Vertragspartei, insbesondere Übernahme bzw. wesentliche Einflussnahme durch eine Drittunternehmung; für den Lizenzgeber im Falle des Bestreitens der Urheberrechtsschutzfähigkeit oder des Geheimnischarakters der überlassenen Software durch den Lizenznehmer. Ein Auflisten von saemtlichen Beispielen fuer wichtige Gruende ist mangels Vorhersehbarkeit nicht moeglich.
  • b. Wirkung
    • Alle Rechte des Lizenznehmers an der Benutzung der Software sowie des Dongles enden bei Beendigung des Vertrages.
    • Der Lizenznehmer verpflichtet sich, binnen einer Woche nach Vertragsbeendigung die Software und den Dongle an den Lizenzgeber zurückzugeben; er hat dies mittels einer eingeschriebenen Sendung zu tun; die Zustellung an den Lizenzgeber erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Wert der Software und des Dongles beträgt SFr. 50 000.-
    • Die Beendigung des Vertrages enthebt nicht von der Einhaltung der Unterlassungspflichten und Bezahlung der Konventionalstrafe durch den Lizenznehmer; im Falle eines Verstosses gegen diese Vertragsbestimmung liegt zudem eine Verletzung des Urheberrechts des Lizenzgebers vor. Siehe auch die Bestimmungen unter Verzug.
    • Die ausserordentliche Kündigung vor erstmaliger Zahlung durch den Lizenznehmer wirkt rückwirkend (ex tunc); bereits erfolgte Berechnungen sind in so einem Falle ungerechtfertigt erfolgt und verpflichten zur Zahlung des Gewinnes, der mittels Benutzung der Programme – ungerechtfertigt erzielt wurde (Verletzergewinn = der Profit, der vom Lizenznehmer erwirtschaftet wurde ohne Bestehen oder Gültigkeit eines entsprechenden Lizenzvertrages zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber); der Lizenznehmer ist bezüglich der Höhe des Gewinnes auskunftspflichtig. Wurde kein Gewinn erzielt, so wird das 1,5-fache der ordentlichen Gebühren geschuldet.Berechnet werden diese Gebühren mittels Teilung der vertraglich festgesetzten Gebühr durch Anzahl Tage eines Jahres multipliziert mit 1,5 (dies gilt auch für die weiteren Bestimmungen ähnlichen Inhalts in diesem Vertrag).
    • Die ausserordentliche Kündigung wirkt im fortgeschrittenen Stadium der Vertragsverhältnisses nur für die Zukunft (ex nunc), bereits geleistete Lizenzgebühren können nicht zurückgefordert werden; bereits getätigte und vertragsgemäss bezahlte Berechnungen sind in so einem Falle nicht ungerechtfertigt erfolgt; Berechnungen nach erfolgter Kündigung machen den Benutzer kostenpflichtig; die Gebühren entsprechen dem Gewinn, der mittels Benutzung der Programme vom Lizenznehmer ungerechtfertigt erzielt wurde (Verletzergewinn); der Lizenznehmer ist bezüglich der Höhe des Gewinnes auskunftspflichtig. Wurde kein Gewinn erzielt, so wird das 1,5-fache der ordentlichen Gebühren verlangt.
  • VIII. Vertragsstörungen
  • a. Verzug

    • Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu erheben, sofern der übliche, schweizerische Bankdiskonto diese Höhe nicht übersteigt; übersteigt er diese Höhe, ist dem Lizenzgeber dieser höhere Verzugszins geschuldet.
    • Dem Lizenzgeber bleibt der Nachweis eines höheren, vom Lizenznehmer verursachten Schadens vorbehalten;
    • Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer zu mahnen und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Erfüllung seiner Pflichten zu setzen.
    • Der Lizenzgeber ist befugt, im Falle des Verzuges des Lizenznehmers den Vertrag aufzuheben (siehe Vertragsende).
    • Bei Verzug des Lizenznehmers mit der Rückgabe der Software oder des Dongles bei ordentlicher Vertragsbeendigung durch Kündigung liegt ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages vor; reagiert der Lizenzgeber nicht innert eines Monates nach Eingang der Kündigung, nimmt er den Antrag an. Die Abwicklung dieses fortgesetzten Vertrages richtet sich nach den Bestimmungen dieses Schriftstücks. Die Gebühren können erhöht werden. Der fortgesetzte Vertrag fügt sich nahtlos an den ursprünglichen Vertrag an. Nimmt der Lizenzgeber den Antrag nicht an, so richten sich die Wirkungen bezüglich Bezahlung von Verletzergewinn und Gebühren nach denen des Verzugs bei ausserordentlicher Vertragsbeendigung.
    • Verzug des Lizenznehmers mit der Rückgabe der Software oder des Dongles bei ausserordentlicher Vertragsbeendigung verpflichtet zur Zahlung des mit Hilfe der Programme erzielten Gewinnes (Verletzergewinn); der Lizenznehmer ist zur Auskunft bezüglich Höhe des Gewinnes verpflichtet; wurde kein Gewinn erzielt, ist der 1,5-fache Betrag der ordentlichen Gebühren geschuldet.
    • Bei Verzug des Lizenzgebers mit der Lieferung der Software bzw. des Dongles kann der Lizenznehmer gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen. Er kann vom Vertrag zurücktreten.

    b. Sonstige Pflichtverletzungen während der Vertragsdauer, nach Beendigung, Fortfall oder Feststellen des Nichtbestehens dieses Vertrages

    • Bei Verletzungen dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer oder Personen, für die er verantwortlich ist, die zu Schädigungen des Lizenzgebers führen, schuldet der Lizenznehmer verschuldensunabhängig Schadenersatz.
    • Schadenersatz kann neben einer allfälligen Konventionalstrafe, einem allfälligen Verletzergewinn und den allfälligen Gebühren gefordert werden.
    • Verletzergewinn ist geschuldet, sobald der Vertrag beendet oder fortgefallen ist, sowie bei Feststellen seines Nichtbestehens und trotzdem erfolgter Benützung der Software und des Dongles durch den Lizenznehmer- unabhängig von einem Verschulden. Bezüglich Höhe des Verletzergewinns ist der Lizenznehmer auskunftspflichtig;

    c. Konventionalstrafe

    • Sollte es auf Seiten des Lizenznehmers zu Pflichtverletzungen kommen, die dazu führen, dass die Schutzbestimmungen betreffend die Software des Lizenzgebers umgangen werden, ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von 50 000 Sfr. pro Übertretungsfall vom Lizenznehmer geschuldet.
    • Die Bezahlung der Konventionalstrafe enthebt nicht von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages.
    • Die Konventionalstrafe kann neben allfälligem Schadenersatz, allfälligem Verletzergewinn und den Gebühren gefordert werden.
    • Die Konventionalstrafe ist bei Pflichtverletzungen der oben genannten Art in jedem Falle geschuldet, d.h. selbst falls der Vertrag aus irgendeinem Grunde nicht (oder nicht mehr) bestehen sollte.
  • IX. Rechte der Parteien
    • Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software während der Vertragsdauer vertragsgemäss zu nutzen.
    • Er darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Nutzung der Software notwendig ist; dies ist im Zusammenhang mit der Installation des Programmes auf den Speicher der eingesetzten Hardware sowie im Zusammenhang mit dem Laden des Programmes in den Arbeitsspeicher der Fall.
    • Darüber hinaus darf der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen; es darf allerdings nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden; die Sicherheitskopie ist deutlich als solche zu kennzeichnen; sie ist an einem sicheren und für Dritte unzugänglichen Ort aufzubewahren;
    • weitere Vervielfältigungen durch den Lizenznehmer sind nicht gestattet.

     

    X. Pflichten und Haftung der Parteien vor Kündigung des Vertragses

    a. Pflichten des Lizenzgebers

    • Lieferung von Software sowie 1 Dongle mit Nummer auf Kosten des Lizenzgebers zu Vertragsbeginn; der Lizenznehmer traegt die Kosten für Reisekosten und Spesen;
    • Gewährung eines kostenlosen technischen Supports soweit der Rahmen des Üblichen nicht gesprengt wird;
    • Gewährung eines periodischen kostenlosen Up-Dates; dieser umfasst die zwischenzeitlichen Verbesserungen und Aktualisierungen des Programmes.

     

  • b. Haftung des Lizenzgebers
    • Gewährleistung für die Freiheit von Rechtsmängeln;
    • Bei der Anwendung der Software sind Kunden während der ganzen bisherigen bald zwanzigjährigen Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers noch nie Schäden erwachsen; dennoch besteht die Möglichkeit, dass die Software Fehler aufweist; der Lizenzgeber verpflichtet sich, solche Fehler so schnell wie möglich zu beheben; der Lizenzgeber übernimmt darüber hinaus keinerlei Haftung.
    • Mängel der gelieferten Software (namentlich geht es um Fehler an der CD wie Kratzern, Brüchen oder um eine unvollständig beschriebene CD etc.) sowie des Dongles werden innert 10 Tagen ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung des Lizenznehmers behoben; dies nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; der Lizenzgeber trägt die Transportkosten; die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Mängelrüge durch den Lizenzgeber; bei Ferien und Geschäftsreisen des Lizenzgebers können sich entsprechende Verzögerungen ergeben.
    • Der Lizenzgeber haftet nicht für die Verzollung, die Installation, die Nutzung, die erzielten Ergebnisse, die Auswahl und den Gebrauch der Software, der Maschinen und Leistungen; die Verantwortung dafür trägt der Lizenznehmer.

    c. Leistungs- und Unterlassungspflichten des Lizenznehmers

    • Bezahlung der Lizenzgebühr; sie ist jährlich am Tag des Vertragsbeginns zu entrichten und beträgt US$. XXXX.- Die erste Zahlung wird bei Lieferung und Installation durch den Lizenzgeber fällig. Eine Preisänderung bleibt nach 3 Jahren vorbehalten.
    • Der Lizenznehmer hat jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen kann, dass anderen oder dem Lizenznehmer selber durch Einsatz der Software (inkl. oder exkl. des Dongles) ein Vorteil im wirtschaftlichen Wettbewerb erwächst, der dem Lizenzgeber nicht durch Vergütung eines entsprechenden Preises und durch Einbinden in einen Vertrag abgegolten wird - solange der Lizenznehmer sich als Vertragspartei an diesen Vertrag hält, bleibt ihm selbsverständlich unbenommen, den Vertragsgegenstand zur Verbesserung seiner Marktposition zu verwenden;
    • namentlich hat er für einen absoluten Ausschluss Dritter von den Vertragsgegenständen während der Vertragsdauer, nach Beendigung des Vertrages oder nach Fortfall oder Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Bindung zu sorgen;
    • namentlich hat der Lizenznehmer das Verbreiten der Software auf dem Internet, Intranet oder mittels anderer Vernetzung zu unterlassen;
    • namentlich geht es um die Unterlassung von Mehrfachnutzungen; der Lizenznehmer darf die Software auf jeder von ihm eingesetzten Hardware verwenden; wechselt er diese, hat er die Software auf der bisher eingesetzten Hardware wieder zu löschen. Das zeitgleiche Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist nicht gestattet; möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, hat er eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen zu erwerben;
    • namentlich geht es um das Verbot von Publikationen oder Vervielfältigung der Ergebnisse; die Ergebnisse der Software dürfen vom Lizenznehmer nur für den Eigengebrauch verwendet werden; sie dürfen Dritten nur mittelbar - qua Produkt - zukommen.
    • Vor jeder Veräusserung, Weitergabe oder sonstigen Verfügung von Hardware oder sonstigen Datenträgern hat der Lizenznehmer die darauf befindliche Software zu löschen.
    • Unterlassen von Programmänderungen; jede Programmänderung führt zu einem Stop.
    • Dekompilierungen (Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen) und Reverse-Engineering (sonstige Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software) sind nicht erlaubt;
    • Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software oder des Dongles dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
    • Der Lizenznehmer hat durch angemessene Vorkehrungen und Unterweisung aller Personen, die Zugang zur Software haben, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.
  • XI. Rechtswahl
  • Dieser Vertrag untersteht deutschem materiellen Recht.

  • XII. Gerichtsstand
  • Nach Wahl des Lizenzgebers ist Gerichtsstand das Bezirksgericht Baden bzw. das Handelsgericht des Kantons Aargau.

  • XIII. Salvatorische Klausel
  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

    Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt und dem hypothetischen Parteiwillen entspricht; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.

    XIV. Ausschluss mündlicher Vereinbarungen

    • Neben diesem Vertrag gelten keine mündlichen Abmachungen.
    • Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

    XV. Individuelle Aushandlung der Vertragsklauseln

    Der Lizenznehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Möglichkeit hatte, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen.

    Datum:

    Ort:

    Visum und Stempel Lizenznehmers:

     

    Visum und Stempel des Zeuges vom Lizenznehmer:

     

    Datum:

    Ort:

    Visum und Stempel des Lizenzgeberss:

     

    Visum und Stempel des Zeuges vom Lizenzgeber:

     

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